BERREIT FÜR KLIMA
Nach dem Sommer ist vor dem Sommer!
- jetzt in eine Klimaanlage investieren welche nicht nur kühlen sondern auch heizen kann -
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Übrigens wir vertreiben auch Wärmepumpen
Bleiben Sie gesund
1929 wurde der Betrieb von Walter Kruse gegründet. Heute wird der Betrieb in 3. Generation von Christian Kruse geführt. So lange "im Dienst am Kunden" zu sein hat nichts mit Zufall und Glück zu tun, sondern viel mehr mit Vertrauen, Können und Qualität. Wir leisten Service und liefern Qualität, seit jetzt über 70 Jahren.
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Allgemein
Dichtungen unterliegen nicht der Garantie und der Gewährleistung, da sie zu den Verschleißteilen gehören.
Eigenschaften
Kunststoff- und/oder Gummidichtungen verändern sich im Laufe der Zeit hinsichtlich ihrer Flexibilität, Festigkeit beziehungsweise Weichheit. Entscheiden für die Haltbarkeit und Lebensdauer von Dichtungen ist ihre korrekte Pflege und Reinigung.
Reinigung
Alle Dichtungen sollten möglichst zeitnah von Verschmutzungen gereinigt werden, damit keine Verkrustungen entstehen. Wenn Soßen, Marinaden, Gewürze oder ähnliches längere Zeit auf das Gummi oder den Kunststoff einwirken, kann dies zu Schäden auf der Oberfläche der Dichtungen führen.
Je nach Verschmutzung sollten Dichtungen spätestens nach einer Woche gereinigt werden.
Grundsätzlich gilt für die Reinigung: So oft wie nötig - aber so wenig wie möglich und dabei schonend.
Je sauberer eine Dichtung bleibt, desto höher ist ihre Lebensdauer und desto länger bleibt ihre Funktionsfähigkeit erhalten.
Hartnäckiger Schmutz löst sich am besten durch einweichen mit warmem Wasser, eventuell unter Zusatz von Neutralseife. Achten Sie darauf, dass Sie keine Reinigungsmittel mit aggressiven Inhaltsstoffen verwenden. Diese entziehen dem Gummi die enthaltenen Weichmacher und lassen so die Dichtung hart, porös und brüchig werden. Nach dem Einweichen mit warmem Wasser, ohne Zusätze abwischen.
Das ist tabu:
Keinesfalls dürfen Dichtungen mit spitzen, scharfen oder harten Gegenständen wie Messer, Gabeln, Scheren, Schraubenziehern oder ähnlichem bearbeitet werden!
Ebenso ungeeignet sind aggressive Geschirr- und Reinigungsmittel, die säure- oder chlorhaltig sind, fettlösend wirken oder sogar ätzend sind. Diese lassen das Gummi aushärten und die Dichtung rissig werden.
Zum Betreiben einer Kälte- oder Klimaanlage ist die Verwendung eines Kältemittels unumgänglich. Die am meisten verwendeten Kältemittel sind Sicherheitskältemittel, die chemisch hergestellt sind und beim Entweichen in die Atmosphäre den Abbau der Ozonschicht vorantreiben und/oder den Treibhauseffekt verstärken. Natürliche Kältemittel wie Propan oder Ammoniak haben ein geringes Schädigungspotential in der Atmosphäre, sind aber sind meistens explosiv, brennbar oder giftig. Reines CO2 wird zunehmend auch als Kältemittel eingesetzt, jedoch gibt es dort Einschränkungen durch die sehr hohen Drucklagen. Bei vielen Einsatzfällen haben CO2-Anlagen einen wesentlich höheren Energiebedarf.
Ziel aller diesbezüglichen bestehenden EG-Verordnungen und nationalen Gesetze ist daher, die Emission von Sicherheitskältemitteln zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren.
Jeder Betreiber einer Kälte- oder Klimaanlage ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Kältemittelfüllmenge einer Anlage dazu verpflichtet, den Austritt von Kältemittel aus dem an sich geschlossenen Kreislauf zu verhindern bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Gemäß der EU- Verordnung 517/2014 Artikel 4 sind Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen verpflichtet, diese in bestimmten Abständen wiederholt auf ihre Dichtigkeit prüfen zu lassen. Ob und in welchen Abständen eine Anlage geprüft werden muss, war früher allein von der Füllmenge abhängig. Inzwischen ergibt sich das Prüfintervall über das CO2-Äquivalent der Anlagenfüllung, welches wiederum von Füllmenge und Art des Kältemittels abhängt. Jedem Kältemittel kann ein sogenanntes Treibhauspotenzial (Eng.: global warming potenzial, kurz GWP) zugeordnet werden. Dieser Wert gibt an welche Menge an CO2 die gleiche Auswirkung auf den Treibhauseffekt hätte, wie ein Kilo des eingesetzten Kältemittels. Multipliziert man diesen Wert mit der Menge an Kältemittel, erhält man für die Anlagenfüllmenge ein entsprechendes CO2-Äquivalent in Kilogramm bzw. Tonnen.
Die Wartungsintervalle ergeben sich dann wie folgt:
Anlagen | Anlagen | Anlagen | Anlagen | |
CO2-Äquivalent | bis 5.0001 kg |
5.0001 bis 50.000 kg |
50.000 bis 500.000 kg |
> 500.000 kg |
Kontrollintervall (min. alle x Monate) |
keine Kontrollen |
122
|
62
|
32 |
1 Für hermetische Anlagen liegt die Grenze bei 10 t CO2. Art. 2 (11) Hermetische Anlagen sind Anlagen bei den alle Verbindungen gelötet, geschweißt oder ähnlich dauerhaft verbunden, Leckagerate weniger als 3 g pro Jahr.
2 Für Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem verdoppelt sich der Abstand zwischen einzelnen Prüfungen
Bis zum 31.12.2016 galten noch die alten 3 kg Grenzen für Anlagen mit mehr als 5.000 kg CO2 -Äquivalent.
Betreiber von Einrichtungen, welche regelmäßig Dichtheitskontrollen unterzogen werden müssen, sind verpflichtet ein Anlagenlogbuch zur führen. In diesem muss unter anderem Buch über Menge und Art des zurückgewonnenen und nachgefüllten Kältemittels, sowie über Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, sowie Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, geführt werden. Dieses muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Wird eine Leckage entdeckt, muss der Betreiber der Anlage nach Artikel 3 EU 517/2014 sicherstellen, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Die Reparatur muss danach innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person geprüft werden.
Weiterhin dürfen Arbeiten an Kältekreisläufen nur durch zertifiziertes Personal und zertifizierte Betriebe durchgeführt werden.
Verstöße gegen die bestehenden Betreiberpflichten gelten ggf. als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € belegt werden.
Bereits seit vielen Jahren besteht die Pflicht zur Dichtheitsprüfung an Kälteanlagen. Dazu zählen natürlich auch alle Klimaanlagen und Wärmepumpen, die auf dem Kälteprozess beruhen. Diese Dichtheitsprüfungen dürfen ausschließlich durch zertifizierte Betriebe ausgeführt werden.
Seit 1.1.2015 gibt es jedoch eine Neuerung:
Bisher wurden die Prüfintervalle der Dichtheitsprüfung nach EU-VO 1005/2009 (FCKW, H-FCKW) und EU-VO 842/2006 (FKW, H-FKW) nach der Füllmenge der Kälteanlage gestaffelt:
Neu seit 1.1.2015 erfolgt die Berechnung gemäß EU-VO 517/2014 der Intervalle nun nach dem CO2-Äquivalent des Kältemittels in der Anlage:
Das CO2-Äquivalent berechnet sich aus dem Produkt des GWP (Global Warming Potential) des Kältemittels und der Füllmenge.
Ein Beispiel: Eine Anlage ist mit 2,9 kg R404A gefüllt. -> Bisher keine Vorschrift der Dichtheitsprüfung.
Das GWP von R404A beträgt 3922. Multipliziert mit 2,9 kg ergibt sich ein CO2-Äquivalent von 11.373,8 kg also 11,37 t. -> Nach neuer Gesetzeslage ist damit die Anlage jährlich zu überprüfen.
Aufgrund der Vielfalt eingesetzter Kältemittel ist die Verwirrung bei vielen Betreibern groß. Hier eine Übersicht für die gängigsten Kältemittel. Angegeben wird die Füllmenge, ab der eine Dichtheitsprüfung nach der neuen Verordnung im jeweiligen Intervall vorgeschrieben ist:
Kältemittel |
GWP-Wert |
5 Tonnen: jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) |
10 Tonnen (hermetische Systeme) |
50 Tonnen: halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) |
500 Tonnen: vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) |
---|---|---|---|---|---|
R-134a | 1430 | 3,5 kg | 7,0 kg | 34,9 kg | 349 kg |
R-404A | 3922 | 1,3 kg | 2,6 kg | 12,7 kg | 127 kg |
R-407C | 1774 | 2,8 kg | 5,6 kg | 28,2 kg | 282 kg |
R-410A | 2088 | 2,4 kg | 4,8 kg | 23,9 kg | 239 kg |
Ab dem 01.01.2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) grundsätzlich in Neuanlagen verboten (Art. 5 EG-VO 1005/2009). Dies gilt für fest eingebaute Neu-Klimaanlagen mit einer Kälteleistung > 100 kW bereits seit 2007.
Gemäß EG-VO 1005/2009 dürfen ab 2010 ungebrauchte (=Frischware) teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe auch nicht länger für die Instanthaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kältemittel noch vor dem 01.01.2010 angeschafft wurden.
Für solche Instanthaltungs- oder Wartungszwecke ist nur die Verwendung von aufgearbeitetem oder recyceltem Material gestattet. Allerdings auch nur bis zum 31.12.2014.
Außerdem ist der Wiederverkauf von recyceltem teilhalogenierten Flurchlorkohlenwasserstoffen verboten und deren Verwendung sollte nur gestattet sein, wenn sie aus solchen Anlagen und ausschließlich von einem Unternehmen zurückgewonnen wurden, das die Rückgewinnung selbst durchführte oder in Auftrag gab.
Ab dem 01.01.2015 ist das Eingreifen in den mit R 22 betriebenen Kältemittelkreislauf, außer dem Absaugen des Kältemittels, verboten.
Ein weiteres Betreiben der Anlage ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf, insbesondere ohne Nachfüllen, erscheint zurzeit aber möglich.
Ein Umrüsten auf ein zugelassenes Kältemittel sollte vom Betreiber rechtzeitig überprüft werden lassen.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn sie Fragen oder andere Anliegen haben sollten oder rufen Sie uns einfach an: 040 / 58 79 88